Vererben & Erben

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Immer wenn ein Verstorbener keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sie ist im BGB in den Paragraphen 1924 bis 1936 geregelt. Sind Sie mit der gesetzlichen Erbfolge nicht zufrieden und möchten über Ihren Nachlass anderweitig bestimmen, können Sie dies durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung ändern. Dabei müssen Sie das Pflichtteilsrecht berücksichtigen und sowohl formelle als auch inhaltliche Vorschriften beachten.
Wir betreuen als deutsch sprechende und das deutsche Recht beherrschende Rechtsanwaltskanzlei in Valencia und Madrid Klienten in ganz Spanien im Bereich Vererben und Erben.

Was heist gesetzliche Erbfolge?
Der Pflichtteil
Testament und Erbvertrag
Zuwendungen zu Lebzeiten
Was gehört zum Nachlass?
Bewertung des Nachlasses
Wer kann Erbe werden?
Vermächtnis
Anordnungen für die Nachlassauseinandersetzung
Vor-und Nacherbschaft
Schenken statt Vererben

Nichteheliche  Lebensgemeinschaft
Lebenspartnerschaft
Wann man nichts erbt
Was und wie wird geerbt?
Anfechtungen der letztwilligen Verfügung
Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft
Rechte und Pflichten des Erben
Der Erbschein als Beweismittel

Erbfälle mit Auslandsbezug
Deutsche erwerben Ferienhäuser und Alterssitze im sonnigen Süden Spaniens, verlegen ihren Wohnsitz nach Spanien oder legen dort ihr Vermögen an. Welches Recht gilt, wenn der Erbfall eintritt? Und in welchem Staat muss die Erbschaftsteuer bezahlt werden? Doppelte Erbschaftsteuer für Auslandsvermögen?

WENDEN SIE SICH AN UNS, wir helfen Ihnen eine Lösung für Ihren Fall zu finden.